Page 7 - Satzung neu 14.04.2018
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pauschale) Aufwandspauschalen festsetzen.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb
einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung gel-
tend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Auf-
stellungen nachgewiesen werden.
8. Einzelheiten regeln die Ordnungen des Verbandes.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversamm-
lung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet - innerhalb der ersten 4
Monate des laufenden Kalenderjahres - alle zwei Jahre statt
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Gesetzlichen Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben
an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberu-
fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla-
dungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der
Gesamtvorstand durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder be-
schlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Gesetzlichen Vorstand
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter beruft den
Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzei-
chen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt
wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von
mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt
wird.
7. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen be-
schlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge-
lehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen ge-
wertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.