Page 7 - Satzung neu 14.04.2018
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pauschale) Aufwandspauschalen festsetzen.

              7.  Der  Anspruch  auf  Aufwendungsersatz  kann  nur  innerhalb
                  einer  Frist  von  einem  Monat  nach  seiner  Entstehung  gel-
                  tend  gemacht  werden.  Erstattungen  werden  nur  gewährt,
                  wenn  die  Aufwendungen  mit  prüffähigen  Belegen  und  Auf-
                  stellungen nachgewiesen werden.
              8.  Einzelheiten regeln die Ordnungen des Verbandes.

        § 13  Die Mitgliederversammlung

              1.  Oberstes  Organ  des  Verbandes  ist  die  Mitgliederversamm-
                  lung.
              2.  Eine  Mitgliederversammlung  findet  -  innerhalb  der  ersten  4
                  Monate des laufenden Kalenderjahres - alle zwei Jahre statt
              3.  Die Mitgliederversammlung wird vom Gesetzlichen Vorstand
                  unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben
                  an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung  einberu-
                  fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla-
                  dungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der
                  Gesamtvorstand durch Beschluss fest.
              4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
                  unabhängig von der Anzahl der anwesenden  Mitglieder be-
                  schlussfähig.
              5.  Die Mitgliederversammlung wird vom Gesetzlichen Vorstand
                  geleitet.  Ist  kein  Vorstandsmitglied  anwesend,  bestimmt  die
                  Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter beruft den
                  Protokollführer.
              6.  Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzei-
                  chen.  Wenn  der  Antrag  auf  geheime  Abstimmung  gestellt
                  wird,  entscheidet  darüber  die  Mitgliederversammlung.  Eine
                  geheime  Abstimmung  ist  durchzuführen,  wenn  dies  von
                  mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt
                  wird.
              7.  Entscheidungen  der  Mitgliederversammlung  werden  mit
                  einfacher  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen be-
                  schlossen.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  ein  Antrag  als  abge-
                  lehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen ge-
                  wertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3
                  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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