Page 3 - Satzung neu 14.04.2018
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§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

              1.  Mitglied des Verbandes können Vereine des Verbandsgebie-
                  tes und natürliche und juristische Personen werden.
              2.  Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
              3.  Über die Aufnahme entscheidet der Gesetzliche Vorstand in
                  schriftlicher Form.
              4.  Ein  Aufnahmeanspruch  besteht  nicht.  Die  Ablehnung  der
                  Aufnahme  muss nicht begründet werden.
              5.  Ehrenvorsitzende  und  Ehrenmitglieder  werden  Mitglieder
                  Kraft ihrer Ernennung.

        § 7  Arten der Mitgliedschaft

              Der Verband besteht aus:
              Mitgliedsvereinen,   Fachabteilungen      der    Vereine    des
              Verbandsgebietes und natürlichen und juristischen Personen.

        § 8  Beendigung der Mitgliedschaft

              1.  Die Mitgliedschaft endet:
                  1.1  durch Austritt aus dem Verband (Kündigung),
                  1.2  durch Ausschluss aus dem Verband (§ 9),
                  1.3  durch Auflösung des Vereins,
                  1.4  durch  Erlöschen  der  Rechtsfähigkeit  der  juristischen
                       Person,
                  1.5  durch Tod der natürlichen Person.
              2.  Der  Austritt  aus  dem  Verband  (Kündigung)  erfolgt  durch
                  schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesetzlichen Vorstand.
              3.  Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Ein-
                  haltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
              4.  Bei  Beendigung  der  Mitgliedschaft,  gleich  aus  welchem
                  Grund,  erlöschen  alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhält-
                  nis.  Noch  ausstehende  Verpflichtungen  aus  dem  Mitglieds-
                  verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, blei-
                  ben hiervon unberührt.
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