Page 3 - Satzung neu 14.04.2018
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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes können Vereine des Verbandsgebie-
tes und natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesetzliche Vorstand in
schriftlicher Form.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der
Aufnahme muss nicht begründet werden.
5. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden Mitglieder
Kraft ihrer Ernennung.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus:
Mitgliedsvereinen, Fachabteilungen der Vereine des
Verbandsgebietes und natürlichen und juristischen Personen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1 durch Austritt aus dem Verband (Kündigung),
1.2 durch Ausschluss aus dem Verband (§ 9),
1.3 durch Auflösung des Vereins,
1.4 durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person,
1.5 durch Tod der natürlichen Person.
2. Der Austritt aus dem Verband (Kündigung) erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesetzlichen Vorstand.
3. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhält-
nis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglieds-
verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, blei-
ben hiervon unberührt.