Page 6 - Satzung neu 14.04.2018
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6.  § 9 Absatz 9 findet Anwendung.


        § 12  Die Verbandsorgane

              1.  Organe
                  1.1  Mitgliederversammlung
                  1.2  Gesetzlicher Vorstand
                  1.3  Jugendversammlung

              2.  Führungsgremien
                  2.1  Geschäftsführender Vorstand
                  2.2  Gesamtvorstand
                  2.3  Turnausschuss
                  2.4  Vorstand der Turnerjugend

              3.  Weitere Gremien
                  3.1  Kassenprüfer
                  3.2  Ältestenrat

              4.  Die  Organ-  und  Gremienämter  werden  grundsätzlich  eh-
                  renamtlich ausgeübt
              5.  Der  Gesamtvorstand  kann  jedoch  in  Ausnahmefällen  bei
                  Bedarf  und  unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver-
                  hältnisse  und  der  Haushaltslage  beschließen,  dass  Äm-
                  ter/Aufgaben entgeltlich auf  der Grundlage  eines Dienstver-
                  trages oder gegen  Zahlung  einer pauschalierten Aufwands-
                  entschädigung ausgeübt werden.
                  Für  die  Umsetzung  des  Beschlusses  ist  der  Gesetzliche
                  Vorstand  zuständig.  Ebenso  kann  der  Gesamtvorstand  bei
                  Bedarf  und  unter  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen
                  Verhältnisse   und   der   Haushaltslage    Aufträge   über
                  Tätigkeiten  für  den  Verband  gegen  eine  angemessene
                  Vergütung  oder  Honorierung  an  Dritte  vergeben.  Für  die
                  Umsetzung ist ebenfalls der Gesetzliche Vorstand zuständig.
              6.  Im  Übrigen  haben  Beauftragte  des  Verbandes  einen Auf-
                  wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Tätig-
                  keiten, die sie für den Verband übernehmen.  Dabei  haben
                  sie  das  Gebot  der  Sparsamkeit  zu  beachten.  Der  Ge-
                  samtvorstand  kann durch Beschluss  im Rahmen  der  steu-
                  errechtlichen  Möglichkeiten  (§  3,  Nr.26a  EStG,  Ehrenamts-
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