Page 6 - Satzung neu 14.04.2018
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6. § 9 Absatz 9 findet Anwendung.
§ 12 Die Verbandsorgane
1. Organe
1.1 Mitgliederversammlung
1.2 Gesetzlicher Vorstand
1.3 Jugendversammlung
2. Führungsgremien
2.1 Geschäftsführender Vorstand
2.2 Gesamtvorstand
2.3 Turnausschuss
2.4 Vorstand der Turnerjugend
3. Weitere Gremien
3.1 Kassenprüfer
3.2 Ältestenrat
4. Die Organ- und Gremienämter werden grundsätzlich eh-
renamtlich ausgeübt
5. Der Gesamtvorstand kann jedoch in Ausnahmefällen bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Äm-
ter/Aufgaben entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstver-
trages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwands-
entschädigung ausgeübt werden.
Für die Umsetzung des Beschlusses ist der Gesetzliche
Vorstand zuständig. Ebenso kann der Gesamtvorstand bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verband gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Für die
Umsetzung ist ebenfalls der Gesetzliche Vorstand zuständig.
6. Im Übrigen haben Beauftragte des Verbandes einen Auf-
wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Tätig-
keiten, die sie für den Verband übernehmen. Dabei haben
sie das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Ge-
samtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steu-
errechtlichen Möglichkeiten (§ 3, Nr.26a EStG, Ehrenamts-