Page 2 - Satzung neu 14.04.2018
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2.7  Aus-    und    Weiterbildung    sowie    Einsatz   von
                       sachgemäß ausgebildeten
                       Trainern, Referenten und Helfern,
                  2.8  Pflege und Förderung des Ehrenamtes,
                  2.9  Beteiligung an Kooperationen mit Verbänden.

        § 4  Gemeinnützigkeit

              1.  Der  Verband  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar
                  gemeinnützig     Zweck      im    Si       des    Abschnitts
                  "Steuerbegünstigte  Zwecke"  der  Abgabenordnung  in  ihrer
                  jeweils gültigen Fassung.
              2.  Er  ist  selbstlos  tätig  und  verfolgt  nicht  in  erster  Linie
                  eigenwirtschaftliche  Zwecke.  Alle  Mittel  des  Verbandes
                  dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
              3.  Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral.
              4.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
                  Verbandes.  Keine  Person  darf  durch  Ausgaben,  die  dem
                  Zweck    des    Verbandes     fremd    sind,   oder   durch
                  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
              5.  Ausscheidende  Mitglieder  haben  gegen  den  Verband
                  keine  Ansprüche  auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
                  Verbandsvermögen.

        § 5  Verbandsmitgliedschaften

              1.  Der  Verband ist  Mitglied  in  den  für  die  betriebenen  Sport-
                  arten  zuständigen Dachverbänden.
              2.  Der Verband erkennt die Satzungen, Ordnungen  und  Wett-
                  kampfbestimmungen der Dachverbände als verbindlich an.
              3.  Um  die  Durchführung  der  Verbandsaufgaben  zu  ermögli-
                  chen,  kann  der  Gesamtvorstand,  auf  Vorschlag  des  Ge-
                  schäftsführenden  Vorstandes,  den  Eintritt  und  Austritt  zu
                  Fachverbänden beschließen.
              4.  Der Verband hat das Recht auf Mitgliedschaft in anderen In-
                  stitutionen.
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