Page 4 - Satzung neu 14.04.2018
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§ 9  Ausschluss aus dem Verband

              1.  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
                  1.1  trotz       schriftlicher      Mahnung          sei
                       Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
                  1.2  grobe  Verstöße  gegen  die  Satzung  und  Ordnungen
                       schuldhaft begeht,
                  1.3  in  grober  Weise  den  Interessen  des  Verbandes  und
                       seiner Ziele zuwiderhandelt.
              2.  Über den Ausschluss entscheidet  der  Gesamtvorstand  auf
                  Antrag  des Geschäftsführenden Vorstandes.
              3.  Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt
                  Begründung zuzuleiten.  Das  betroffene  Mitglied  wird  aufge-
                  fordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
                  auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist
                  vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegan-
                  genen  Stellungnahme  des  betroffenen  Mitglieds  über  den
                  Antrag erneut zu entscheiden.
              4.  Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
              5.  Der  Ausschließungsbeschluss  wird  mit  Bekanntgabe  an
                  das  betroffene Mitglied wirksam.
              6.  Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels
                  eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
              7.  Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen
                  Mitglied  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  die
                  Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von
                  zwei  Wochen  ab  Zugang  des  Ausschließungsbeschlusses
                  schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu be-
                  gründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
              8.  Über    di     Beschwer        entscheidet   di     nächste
                  Mitgliederversammlung.
              9.  Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

        § 10  Beiträge, Gebühren, Beitragszahlung

              1.  Es  ist  ein  jährlicher  Mitgliedsbeitrag  zu  zahlen.  Daneben
                  können Verbandsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebüh-
                  ren für besondere Leistungen des Verbandes erhoben wer-
                  den.
              2.  Die  Höhe  des  Mitgliedsbeitrages  des  Turnverbandes
                  Aggertal  Oberberg  wird  von  der  Mitgliederversammlung  auf
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