Page 9 - Satzung neu 14.04.2018
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4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesetzlichen
Vorstandes und der Gremien,
5. Bestätigung der Mitglieder des Vorstandes der Turnerjugend,
6. Bestätigung der Fachwarte,
7. Wahl der Kassenprüfer,
8. Änderung der Satzung,
9. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Verban-
des,
10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Verbandsaus-
schlüssen gem. § 9,
11. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag (§ 10.2);
12. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
13. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften (§ 23)
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder
wenn 30 % aller Mitglieder die Einberufung vom Gesetzlichen
Vorstand - schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe -
verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt
§13 entsprechend.
§ 16 Gesetzlicher Vorstand (§ 26 BGB)
1. der Vorstand Finanzen
2. der Vorstand Organisation
3. der Vorstand Verwaltung
Jeweils zwei Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes (§ 26 BGB)
vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich (lt. § 18).
§ 17 Geschäftsführender Vorstand
1. Vorstand Finanzen
2. Vorstand Organisation
3. Vorstand Verwaltung
4. Vorstand Aus- und Weiterbildung
5. Vorstand Turnausschuss