Page 9 - Satzung neu 14.04.2018
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4.  Wahl  und  Abberufung  der  Mitglieder  des  Gesetzlichen
                  Vorstandes  und  der Gremien,
              5.  Bestätigung der Mitglieder des Vorstandes der Turnerjugend,
              6.  Bestätigung der Fachwarte,
              7.  Wahl der Kassenprüfer,
              8.  Änderung der Satzung,
              9.  Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Verban-
                  des,
              10. Beschlussfassung  über  Beschwerden  bei  Verbandsaus-
                  schlüssen gem. § 9,
              11.  Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag (§ 10.2);
              12. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
              13. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften (§ 23)

        § 15  Die außerordentliche Mitgliederversammlung

              Der  Gesamtvorstand  kann  jederzeit  eine  außerordentliche
              Mitgliederversammlung  einberufen.  Diese  muss  einberufen
              werden,  wenn  das  Interesse  des  Verbandes es  erfordert  oder
              wenn  30  %  aller  Mitglieder  die  Einberufung  vom  Gesetzlichen
              Vorstand - schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe -
              verlangen.  Für  die  außerordentliche  Mitgliederversammlung  gilt
              §13 entsprechend.

        § 16  Gesetzlicher Vorstand (§ 26 BGB)

              1.  der Vorstand Finanzen
              2.  der Vorstand Organisation
              3.  der Vorstand Verwaltung
              Jeweils zwei Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes (§ 26 BGB)
              vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich (lt. § 18).

        § 17  Geschäftsführender Vorstand

              1.  Vorstand Finanzen
              2.  Vorstand Organisation
              3.  Vorstand Verwaltung
              4.  Vorstand Aus- und Weiterbildung
              5.  Vorstand Turnausschuss
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