Page 5 - Satzung neu 14.04.2018
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Empfehlung des Gesamtvorstandes beschlossen.
              3.  Beitragsfestsetzungen  der  übergeordneten  Verbände  wer-
                  den  mit  der  Beitragsrechnung  erhoben  und  weitergegeben.
                  Es sei denn, die Form der Beitragserhebung wird durch die
                  übergeordneten Verbände geändert oder zentral erhoben.
                  Maßgebend für die Berechnung des Beitrages sind die durch
                  die  Mitgliedererhebung  für  das  laufende  Jahr  festgestellten
                  Mitgliederzahlen,  die  vom  LSB  -  NRW  unter  >>Turnen<<
                  erhoben werden.
              4.  Der  Turnverband  Aggertal  Oberberg  behält  sich  vor,  den
                  Mitgliedsvereinen  eigene  Mitgliedererhebungen  und  Rech-
                  nungsstellungen zuzustellen.
              5.  Wenn  ein  Beitrag  zum  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  laut  Rech-
                  nungsstellung  nicht  beim  Turnverband  Aggertal  Oberberg
                  eingegangen  ist,  befindet  sich  das  Mitglied  ohne  weitere
                  Mahnung im Zahlungsverzug.
                  Der  ausstehende  Beitrag  ist  dann  bis  zum  Eingang  beim
                  Turnverband  -  gemäß  §  288  Absatz  1  BGB  -  mit  5
                  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu
                  verzinsen.
              6.  Fällige  Beitragsforderungen  können  vom  Turnverband  au-
                  ßergerichtlich  und  gerichtlich  geltend  gemacht  werden.  Die
                  entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

        § 11  Ordnungsgewalt des Verbandes

              1.  Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet,  die  Regelungen  dieser  Sat-
                  zung sowie der Verbandsordnungen zu  beachten, einzuhal-
                  ten  und  insbesondere  den Anweisungen und Entscheidun-
                  gen der Verbandsorgane Folge zu leisten.
              2.  Ein Verhalten eines Mitglieds,  das nach § 9  dieser  Satzung
                  zum  Verbandsausschluss  führen  kann,  kann  auch  eine
                  Verbandsstrafe bis 500,00 EUR nach sich ziehen.
              3.  Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand auf Vorschlag des
                  Geschäftsführenden Vorstandes eingeleitet. Dabei wird auch
                  die Höhe der Verbandsstrafe festgelegt.
              4.  Das  betroffene  Mitglied  wird  aufgefordert,  innerhalb  einer
                  Frist von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die
                  Verbandsstrafe Stellung zu nehmen.
              5.  Nach  Eingang  einer  Stellungnahme  entscheidet  der  Ge-
                  samtvorstand über die Verbandsstrafe endgültig.
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