Page 5 - Satzung neu 14.04.2018
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Empfehlung des Gesamtvorstandes beschlossen.
3. Beitragsfestsetzungen der übergeordneten Verbände wer-
den mit der Beitragsrechnung erhoben und weitergegeben.
Es sei denn, die Form der Beitragserhebung wird durch die
übergeordneten Verbände geändert oder zentral erhoben.
Maßgebend für die Berechnung des Beitrages sind die durch
die Mitgliedererhebung für das laufende Jahr festgestellten
Mitgliederzahlen, die vom LSB - NRW unter >>Turnen<<
erhoben werden.
4. Der Turnverband Aggertal Oberberg behält sich vor, den
Mitgliedsvereinen eigene Mitgliedererhebungen und Rech-
nungsstellungen zuzustellen.
5. Wenn ein Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit laut Rech-
nungsstellung nicht beim Turnverband Aggertal Oberberg
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere
Mahnung im Zahlungsverzug.
Der ausstehende Beitrag ist dann bis zum Eingang beim
Turnverband - gemäß § 288 Absatz 1 BGB - mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu
verzinsen.
6. Fällige Beitragsforderungen können vom Turnverband au-
ßergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die
entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§ 11 Ordnungsgewalt des Verbandes
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Sat-
zung sowie der Verbandsordnungen zu beachten, einzuhal-
ten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidun-
gen der Verbandsorgane Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung
zum Verbandsausschluss führen kann, kann auch eine
Verbandsstrafe bis 500,00 EUR nach sich ziehen.
3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand auf Vorschlag des
Geschäftsführenden Vorstandes eingeleitet. Dabei wird auch
die Höhe der Verbandsstrafe festgelegt.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer
Frist von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die
Verbandsstrafe Stellung zu nehmen.
5. Nach Eingang einer Stellungnahme entscheidet der Ge-
samtvorstand über die Verbandsstrafe endgültig.